§1 Der Verein führt den Namen „Schalchner Löwen“ und ist Mitglied der ARGE aller Fanclubs des TSV München von 1860 e.V. mit Sitz in Tacherting.
Die Farben des Vereins sind weiß-blau.

§ 2 Zweck des Vereins ist es, durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie der Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und der Unterstützung Jugendlicher rege am Gemeindeleben teilzunehmen.

§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4 1) Mitglieder des Vereins können werden;
a) Fußball-Fans des TSV 1860 München, die sich als solche zu erkennen geben den TSV 1860 München in ideeller und / oder finanzieller Weise unterstürzen.

2) Über die Aufnahme vorgenannter Fußball-Fans entscheidet die Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit.

3) Die Aufnahme in den Verein ist auf dem dafür vorgesehenen Aufnahmeformular zu beantragen und schriftlich beim Vorstand des Vereins einzureichen.

4) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Löschung
d) durch Auflösung des Vereines

5) Vorstandsmitglieder sind Einzelmitglieder und demzufolge stimmberechtigt.

6) Jedes Mitglied hat das aktive Wahlrecht, wenn dem nicht ein Vorstands- oder Mitgliedversammlungsbeschluss entgegensteht.

7) Mitgliedspersonen, die sich besonders um den Verein oder um den TSV München von 1860 e.V. verdient gemacht haben, können von der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt wer-den, auch wenn diese Personen zum Zeitpunkt der Ernennung nicht ordentliche Mitglieder des Vereins sind. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht sowie kein passives oder aktives Wahl-recht.

§ 5 Das Geschäftsjahr beginnt am 1.Juli jeden Jahres und endet am 30.Juni eines Jahres.
§ 6 1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern jährlich Beiträge.

2) Der Beitragssatz wird auf einer Hauptversammlung von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 7 Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft
§ 8 1) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage vor der Versammlung unter Angabe von Ort und Zeitpunkt sowie der Tagesordnung in schriftlicher Form mit einfacher Post.

2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie sind einzuberufen, wenn
a) die Vorstandschaft dies mit einfacher Mehrheit beschließt
b) mindestens 13 % der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Ein Antrag, wie unter Punkt b) beschrieben, muss vom Antragsteller schriftlich begründet sein und eine Tagesordnung enthalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 8 Wochen durch den Vorstand zu laden und durchzuführen, nachdem der Antrag eingegangen ist. Der Ort und der Zeitpunkt im Rahmen der Satzung werden vom Vorstand festgelegt.

3) Die Mitgliederversammlung beschließt über

a) die Wahl des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Anträge, die auf der Tagesordnung stehen und fristgerecht eingereicht worden sind.
d) die Übernahme oder Aufnahme neuer Aufgaben und Ziele
e) Änderungen der Satzung und Ordnungen
f) die Auflösung des Vereins, sofern dies auf der Tagesordnung steht.

Die Tagesordnungspunkte a) bis c), sofern Anträge vorliegen, müssen ohne Einschränkung auf der Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung erscheinen.


4) Beschlüsse über Satzungsänderungen, sowie Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit beschlossen, sofern Satzung oder Ordnung nichts Gegenteiliges vorsieht.

§ 9 Die Vorstandschaft besteht aus

a) 1. Vorstand
b) 2. Vorstand
c) 1. Kassier
d) Geschäftsführer

Zusatz: 1996 wurde die Vorstandschaft erweitert um:

e) 2. Kassier
f) Beisitzer (Anzahl der Beisitzer wird bei der Wahl festgelegt)

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

3. Die Vorstandschaft beschließt in einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch die Mitglieder des Vorstandes jeweils einzeln vertreten. Dabei hat sich das Vorstandsmitglied an die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung zu halten.

§ 10 Von der Versammlung wird ein Revisor (Kassenprüfer) bestimmt.

§ 11 Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch festgehalten und die Protokolle vom Vorstand und Geschäftsführer unterzeichnet.

§ 12 Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Fußball- Jugendabteilung des SV Linde Tacherting, der es unmittelbar und ausschließlich für den Jugendfußball zu verwenden hat.

 

4. Juli1992, Satzung erstellt
Hans-Bernd Schmidlehner, 1.Vorstand
Manfred Wildmann, Geschäftsführer

September 1996, Zusatz hinzu
Hans-Bernd Schmidlehner, 1.Vorstand
Manfred Wildmann, Geschäftsführer

26. März 2008, Satzung überarbeitet, neu geschrieben
Manfred Wildmann, Geschäftsführer
Alex Redwitz, Revisor